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Wenn und solange nach § 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Braunkohleausschusses unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich der Braunkohlenausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Der Braunkohleausschuss gibt die Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 durch Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.
Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 1 im Wege des vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im geeigneten Wege bekannt zu machen.
Die für den Braunkohleausschuss getroffenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 2 gelten auch für die Arbeitskreise, sofern diese gebildet wurden.
Entscheidungen können im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. Hinsichtlich der…
Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 1 im Wege des vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im geeigneten…
Die Kommission kann in der Geschäftsordnung regeln, dass über Vorschläge des Ausschusses „Forschungsförderung“ in bestimmten Fällen in einem vereinfachten…
In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Mitglied des Verbandsausschusses dieser Verfahrensweise widerspricht und…
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen…
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.