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Die Strafvollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung der Verurteilten widerrufen, wenn sie a) ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheinen oder die Arbeit abbrechen, b) trotz Abmahnung des Beschäftigungsgebers mit ihrer Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleiben, die billigerweise an sie gestellt werden können, c) gröblich oder beharrlich gegen ihnen erteilte Weisungen oder Anordnungen verstoßen oder d) durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für den Beschäftigungsgeber unzumutbar machen.
Die Gestattung endet, wenn die Verurteilten bei dem bisherigen Beschäftigungsgeber nicht mehr weiter tätig sein können und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande gekommen ist. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt den Verurteilten den Wegfall der Gestattung mit.
Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten…
Die Gestattung endet, wenn die verurteilte Person bei der bisherigen Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues…
Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung der Leistung freier Tätigkeit widerrufen und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anordnen, wenn der…
sie oder er sich durch eine Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten unwürdig erweist, im Dienst belassen zu werden oder
Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn a) gegen Auflagen verstoßen wird oder b) das Unternehmen die ihm gesetzlich obliegenden…
In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erfolgt die Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt. In den Fällen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.