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Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
Die Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 der Handwerksordnung werden von den höheren Verwaltungsbehörden auf die Handwerkskammern übertragen.
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 Abs. 3 und 9 der Handwerksordnung sind die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen die…
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Bezirksregierung.
Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
Gemäß § 124 b in Verbindung mit den §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2 und § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach…
für die Fachrichtung Handwerksorganisation die Handwerkskammern jeweils für ihren Bezirk
in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die aufsichtsführende Handwerkskammer, bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.