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Zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 Abs. 3 und 9 der Handwerksordnung sind die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117 und 118 der Handwerksordnung wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.
Abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung können die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe von den Handwerkskammern Aachen, Arnsberg, Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, zu Köln und Münster in eigener Zuständigkeit eingezogen werden.
Die Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 der Handwerksordnung werden von den höheren Verwaltungsbehörden auf die Handwerkskammern übertragen.
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Unterhaltssicherungsgesetzes wird den Ordnungsbehörden der Großen…
Gemäß § 124 b in Verbindung mit den §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2 und § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.