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Die der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten wird aufgelöst.
Abweichend von Absatz 1 werden die Aufgaben „Fischerei und Gewässerökologie“ der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Die Aufgaben „Waldökologie, Forsten und Jagd“ und „Projekte zur nachhaltigen Nutzung“ der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten werden auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen.
Die dem Landesumweltamt übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben…
Die dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit…
Dem Landesamt werden, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen, aus dem Kreis der dem bisherigen…
Dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz werden, soweit es für meinen Geschäftsbereich tätig wird, die Befugnisse nach Absatz 1 für seinen…
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für…
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden Landesamt hat auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zusammenwirken mit anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.