Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird als Landesoberbehörde nach § 6 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) errichtet. Sein Sitz wird durch Organisationserlass bestimmt. Das Landesamt wird mit Wirkung vom 1. April 2025 in Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) umbenannt.
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE), im Folgenden: Landesamt, wird als Landesoberbehörde nach § 6 des Landesorganisationsgesetzes vom 10.…
Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW) wird als Landesoberbehörde nach § 6 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli…
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) werden dem…
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden Landesamt hat auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zusammenwirken mit anderen…
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima ist zuständige Stelle nach § 13a Absatz 4 Satz 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils…
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.