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Über die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung wird eine Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt, im Folgenden IT. NRW genannt, erhoben und aufbereitet. Das Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung und Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
Ausbildungsstaat und Referenzlaufbahn,
Datum, Gegenstand, Art der Entscheidung und Besonderheit im Verfahren sowie
eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig ist die nach dieser Verordnung für die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständige Stelle.
Die Angaben sind elektronisch an IT. NRW zu übermitteln.
Das für Schulen zuständige Ministerium wird über § 6 Absatz 5 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen hinaus ermächtigt, einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2 L 74 vom 4.3.2021, S. 35) betreffen.
An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung in Einzelfällen, von IT. NRW Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.
Die Angaben sind elektronisch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – zu übermitteln.
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach dieser Verordnung für die…
Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen von den Schulaufsichtsbehörden an den Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW)…
bei denen Daten aus öffentlichen Registern genutzt werden, zu denen IT. NRW - Statistisches Landesamt - ein Zugangsrecht auf Grund besonderer Rechtsvorschrift…
zu berücksichtigen.
Geschlecht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.