Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Jahresdurchschnittskostenbeträge gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind bei künftigen Änderungen der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes bei den Kommunen jeweils entsprechend anzupassen.
Der Personalbedarf gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 ist in Abständen von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2014, anhand der Entwicklung der diesem Gesetz zugrunde liegenden Indikatoren zu überprüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen.
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anpassungen bei tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, die zu einer erheblichen Änderung des Bearbeitungsaufwands führen, durch Rechtsverordnung festzusetzen; die kommunalen Spitzenverbände sind in entsprechender Anwendung des § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.
Die Jahresdurchschnittskosten gemäß Absatz 1 sind bei künftigen Änderungen der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11/A12 bei den Kommunen jeweils…
Der Belastungsausgleich nach § 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für…
10.181.730 Euro. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die genannten Beträge im Einvernehmen mit dem…
Soweit sich aus der Überprüfung nach Absatz 6 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese zum nächsten Haushaltsjahr. Das für…
Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch…
Soweit sich aus der Überprüfung nach Absatz 6 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese zum nächsten Haushaltsjahr. Das für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.