Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Bearbeitung der Aufgaben und die Auszahlung der im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu zahlenden Leistungen, insbesondere für die Bearbeitung der Anträge nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Auszahlung des Elterngeldes, gewährt das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Landschaftsverbänden die kostenlose Nutzung des bisher beim Land für diese Aufgaben eingesetzten IT-Verfahrens. Die notwendigen Kosten für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung dieses Verfahrens trägt das Land. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in eigener Zuständigkeit die Anbindung an das Landesverwaltungsnetz sicher.
Das Land trägt die Kosten für die bei den Landschaftsverbänden zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz in Anspruch genommenen Dienstleistungen des…
Die Transaktionskosten für die Nutzung einzelner Zahlungsverfahren trägt das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Kosten für Entwicklung, Weiterentwicklung, Bereitstellung und Pflege eines auf Serviceportal.NRW bereitgestellten Verfahrens trägt die zuständige Behörde.
Die Behörden und Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen übermitteln dem Verband auf Anfrage die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach §§ 2, 2a und § 3 Absatz 7…
Die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen nach Absatz 2 stehen dem Land Nordrhein-Westfalen zu.
Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Landesordnungsbehörden entstehen, trägt das Land. Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Kreisordnungsbehörden und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.