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Zum Ausgleich des Aufwandes, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, erhalten die Kreise und kreisfreien Städte einen Pauschalbetrag pro Fall von 56 Euro; als Fälle gelten Erstanträge, Änderungsanträge, Nachprüfungen und Widersprüche im Bereich des Schwerbehindertenrechts.
Der fachbezogene Sachaufwand gemäß Absatz 1 Satz 1 ist in Abständen von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2014, anhand der Entwicklung der Fallzahlen und der Kosten der Beweiserhebung zu prüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen.
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten zum Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes durch Rechtsverordnung festzusetzen.
Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen…
Der Pauschalbetrag pro Fall, den die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich des Aufwands, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und…
Der Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz wird den Kreisen und kreisfreien Städten in vierteljährlichen…
Den Aufwand, der den Landschaftsverbänden durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener…
1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der…
Der Belastungsausgleich nach § 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.