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Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden durch Beiträge der Unternehmen, für die sie zuständig ist, und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 (mit Ausnahme der Beschäftigten in Hilfeleistungsunternehmen des Landes), 7 und 11 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch das Land. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
Für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und 11 und § 129 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 werden Beiträge nicht erhoben. Die Aufwendungen für diese Versicherten werden…
Die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 Buchstabe a, 7 und 8 werden auf die Dienststellen des…
Den Unfallkassen der Länder werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde die Aufwendungen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 5 entstehen.
Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Saarland werden durch Beiträge der Unternehmer, für deren Unternehmen die Unfallkasse Saarland nach § 1 zuständig…
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, durch Satzungsbeschluss freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren…
Das Land erstattet den Landschaftsverbänden die Aufwendungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz für ausländische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.