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Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, durch Rechtsverordnung
Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 zugeordneten Geodaten,
zu regeln.
die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der…
Näheres oder Ergänzendes über das Verfahren und die Art und Weise der Meldepflicht des § 14 zu regeln sowie Ausnahmen davon zu bestimmen,
der Nutzung der Daten und Ausgestaltung der Metadaten nach §§ 16 und 16a sowie
zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14.
zu regeln.
zur Erhebung, Speicherung, Nutzung, Änderung oder Sperrung der betroffenen Daten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.