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Die Verbindlichkeiten des Sondervermögens zum Stichtag 31. Dezember 2011 sind ab dem Haushaltsjahr 2012 bis 31. Dezember 2021 zu tilgen. Beginnend mit dem Haushaltsjahr 2012 erfolgen hierzu jährlich Zuweisungen an das Sondervermögen nach Maßgabe des Haushaltsplans. An den Zins- und Tilgungszahlungen des Sondervermögens beteiligen sich die Kommunen durch einen pauschalen Abzug bei den finanzkraftunabhängigen Zuweisungen nach Maßgabe des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes.
Die Verbindlichkeiten des Sondervermögens sollen ab 2012 über einen Zeitraum von zehn Jahren getilgt werden.
Das Sondervermögen erhält ab dem Haushaltsjahr 2026 aus dem Haushalt des Saarlandes Zuführungen in Höhe der im Wirtschaftsplan des Sondervermögens ausgewiesenen…
Das Sondervermögen erhält aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 jährlich Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn, die den im…
Für ab dem 1. Januar 1999 und vor dem 1. Juli 1999 fällig werdende Zins- und Tilgungsverpflichtungen der in § 1 genannten Sondervermögen gelten die Regelungen…
Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Der am 31. Dezember 2022 vorhandene Bestand wird für Zins und Tilgung der…
Zweck des Sondervermögens ist die finanzielle Entlastung der saarländischen Kommunen als Unterstützung zum zahlungsbezogenen Haushaltsausgleich ab dem Jahr 2012…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.