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Mit der Kredittilgung ist zu beginnen und fortzufahren, sobald und solange im Rahmen der Aufstellung des jeweiligen Haushaltsplans der erwartete Zuwachs der dem Saarland verbleibenden Steuern im Vergleich zum Vorjahresansatz 5 vom Hundert übersteigt.
Ab 2015 ist mit einer regelhaften Tilgung zu beginnen.
Ab dem Jahr 2019 erfolgt eine jährliche Tilgung mindestens in Höhe der Hälfte der Haushaltsüberschüsse.
Zur Zahlung der Tilgungsbeträge gemäß der Absätze 1, 2 und 3 erhält das Sondervermögen Zuführungen aus dem allgemeinen Haushalt.
Die für die Kredite des Sondervermögens fälligen Zinsen sind aus dem Sondervermögen zu finanzieren.