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Die folgende Zuständigkeitsregelung ist für die bezeichneten Studierendenwerke gegenüber den in § 1 Absatz 3 des Studierendenwerksgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten Zuständigkeiten vorrangig. Zuständig ist:
das Studierendenwerk Aachen für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen, die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Aachen, und für die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Aachen (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 des Studierendenwerksgesetzes),
das Studierendenwerk Bochum für die Universität Bochum, die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum, die Fachhochschule Gelsenkirchen, die Folkwang Universität der Künste, Standort Bochum, und für die Evangelische Hochschule Rheinland–Westfalen–Lippe (§ 1 Absatz 3 Nummer 3 des Studierendenwerksgesetzes),
das Studierendenwerk Köln für die Universität Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Fachhochschule Köln, die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Köln, die Kunsthochschule für Medien Köln und für die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Köln (§ 1 Absatz 3 Nummer 8 des Studierendenwerksgesetzes),
das Studierendenwerk Münster für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster, die Kunstakademie Münster und für die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Münster (§ 1 Absatz 3 Nummer 9 des Studierendenwerksgesetzes) und
das Studierendenwerk Paderborn für die Universität Paderborn, die Hochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt sowie für die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Paderborn (§ 1 Absatz 3 Nummer 10 des Studierendenwerksgesetzes).
Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Studierendenwerke hinsichtlich nicht in § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) oder § 1 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) jeweils in der jeweils gültigen Fassung genannter Hochschulen besteht nur insoweit, wie zwischen diesen und dem jeweiligen Studierendenwerk eine Vereinbarung zur Aufgabenwahrnehmung besteht.
Absatz 1 gilt auch für die Hochschulen in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, die Universitätskliniken und die Studierendenwerke.
das Studierendenwerk Aachen für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen und die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Aachen,
Studentenwerk Aachen für Technische Hochschule Aachen, Fachhochschule Aachen, Hochschule für Musik Köln, Abteilung Aachen, Katholische Hochschule…
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Studierendenwerke Dritter bedienen; mit Einwilligung des Ministeriums können sie sich an Unternehmen beteiligen und…
Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 zum Studium zugelassen sind, können im…
an Studierendenwerke, die als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert sind, für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.