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Den nachstehend aufgeführten Behörden und Einrichtungen werden – soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums ausführen - die Befugnisse übertragen, die nach den §§ 57 bis 59 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 57 bis 59 Landeshaushaltsordnung bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen einer Einwilligung des Finanzministeriums nicht bedürfen:
den Bezirksregierungen, auch für die ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen,
der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule, Soest,
dem Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, Dortmund
dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit für die Besoldungs- und Vergütungsfälle im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig und
der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, Köln.
die Schulämter, soweit sie Aufgaben nach § 88 Absatz 3 Satz 3 Schulgesetz NRW wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen,
für die Leiterinnen und Leiter und deren Vertreterinnen und Vertreter von öffentlichen Schulen sowie von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind unter anderen für den Bereich der Landesverwaltung die Fortbildungsakademie des für Inneres zuständigen…
bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium Lehrer- Hauptpersonalräte
der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten und
im Geschäftsbereich des für Schule und Weiterbildung zuständigen Ministeriums
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.