Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Wirksamkeit der Verfahren nach den §§ 6 und 7 sowie die Gestaltung und Umsetzung der Arbeitsprogramme Mittelstand nach § 9 werden einmal jährlich durch den Mittelstandsbeirat der Landesregierung bewertet. Der Beirat berichtet über das Ergebnis seiner Bewertungen dem zuständigen Landtagsausschuss.
Der Beirat kann bei Bedarf einen Mittelstandsbericht zu einem besonders mittelstandsrelevanten Schwerpunkt in Auftrag geben. Er berichtet hierüber dem zuständigen Landtagsausschuss.
Die Zusammensetzung des Beirates soll die Organisationen nach § 6 Absatz 3 angemessen berücksichtigen. Danach schlagen vor:
Handwerk NRW e. V. eine Person,
der Westdeutsche Handwerkskammertag eine Person,
IHK NRW zwei Personen,
der Deutsche Gewerkschaftsbund, Bezirk Nordrhein-Westfalen, zwei Personen,
unternehmer nrw zwei Personen,
die Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen drei Personen,
der Verband der Freien Berufe Nordrhein-Westfalen zwei Personen un
die Familienunternehmer in Nordrhein-Westfalen, eine Person.
Im Mittelstandsbeirat sollen möglichst Angehörige beider Geschlechter zu je 50 Prozent vertreten sein.
Der Mittelstandsbeirat tagt auf Einladung und in Anwesenheit der für Wirtschaft zuständigen Ministerin beziehungsweise des für Wirtschaft zuständigen Ministers. Die Ministerin beziehungsweise der Minister können nur durch die für Wirtschaft zuständige Staatssekretärin beziehungsweise durch den für Wirtschaft zuständigen Staatssekretär vertreten werden.
Die Mitglieder des Mittelstandsbeirates werden auf Vorschlag der jeweils vertretenen Organisationen nach § 6 Absatz 3 durch die Ministerpräsidentin beziehungsweise den Ministerpräsidenten für die Dauer einer Legislaturperiode berufen. Die Mitgliedschaft im Mittelstandsbeirat endet mit dem Ausscheiden aus der vertretenen Organisation. Diese schlägt für die restliche Dauer der Legislaturperiode ein neues Mitglied zur Berufung vor.
Die beratenden Mitglieder des Mittelstandsbeirats werden durch die jeweils zuständige Ministerin beziehungsweise den jeweils zuständigen Minister für die Dauer einer Legislaturperiode berufen. Teil 3 Förderung
Er setzt sich zusammen aus Vertretern oder Vertreterinnen der maßgebenden Kammern, der Verbände der Wirtschaft und der Verbände der in ihr Beschäftigten sowie…
Der Mittelstandsbeirat bewertet auf der Grundlage dieses Berichts der Clearingstelle nach § 10 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes die Inhalte der…
Der nach § 21 Mittelstandsförderungsgesetz beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium zu bildende Mittelstandsbeirat setzt sich aus bis zu 25 Mitgliedern…
Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen Auftrag der Mittelstandsbank nach § 2 Abs. 2. Er berät und beschließt über Vorschläge zur Förderung des…
Stellungnahmen des Beirates zu Verstößen gegen das Gebot der Mittelstandsfreundlichkeit gemäß § 21 Absatz 6 Mittelstandsförderungsgesetz können auf…
bei den Mittelbehörden Lehrer-Bezirkspersonalräte und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.