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Vor der Prüfung holt die Studienleitung zur Ermittlung des Ausbildungspunktwertes die Noten aus den Beurteilungen nach § 15 ein.
In der Nachweisung nach Anlage 4, die die Studienleitung erstellt, sind die Noten (Punktzahlen) der Beurteilungen in der praktischen Ausbildung mit einem Drittel und die Noten (Punktzahlen) der theoretischen Ausbildung mit zwei Dritteln zu einem Ausbildungspunktwert zusammenzufassen. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ausbildungspunktwert ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben (Anlage 4).
Beamte sind zur Prüfung zugelassen, wenn sie sowohl im Lehrgang als auch in der praktischen Ausbildung mindestens den Punktwert 5,00 erhalten. Im Fall der Nichtzulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Wer bereits einmal zur Prüfung zugelassen war, bedarf keiner erneuten Zulassung zur Wiederholungsprüfung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Nach dieser Verordnung auszubildende Personen sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die schriftliche Leistungskontrolle in der Gesamtnote gemäß § 12 Abs. 2…
Nach dieser Verordnung Ausgebildete sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihr Befähigungsbericht gemäß § 10 und die Aufsichtsarbeiten in der Gesamtnote gemäß § 12…
Auszubildende sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Befähigungs- und Leistungsnachweise gemäß §§ 10, 11 und 13 jeweils im Durchschnitt mindestens mit…
In der Nachweisung nach Anlage 4, die der Studienleiter erstellt, sind die Noten und Punkte der Beurteilungen in der praktischen Ausbildung mit 50 v. H. und die…
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung des Anwärters zur Prüfung und teilt seine Entscheidung der Ausbildungsbehörde mit. Die…
Nach dieser Verordnung Ausgebildete sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihr Befähigungsbericht gemäß § 10 und die Aufsichtsarbeiten in der Gesamtnote gemäß § 12…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.