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Für Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung
bestanden haben,
nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen oder
auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,
endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Erklären Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst später, dass sie die Prüfung nicht wiederholen wollen (Nummer 2), endet das Beamtenverhältnis am Tag der Erklärung. Teil 4 Laufbahnwechsel
nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen oder
Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist aus dem Beamtenverhältnis entlassen; das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem das…
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das…
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung oder…
Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.