Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verleihung der Körperschaftsrechte erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags. Der Landtag kann die Erteilung der Körperschaftsrechte durch Beschluss des zuständigen Ausschusses jederzeit von seiner Zustimmung abhängig machen. Die Landesregierung kann ihrerseits die Zustimmung des Landtags für die Erteilung der Körperschaftsrechte vorsehen.
Die Verleihung von Körperschaftsrechten an Ortsgemeinden und sonstige Untergliederungen gemäß § 1 Absatz 4 erfolgt durch Verwaltungsakt des zuständigen Ministeriums an die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.
Der Entzug der Körperschaftsrechte erfolgt in Verfahren und Form entsprechend ihrer Verleihung.
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Satzung der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde in…
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Gemeindeordnung für die Niederländisch-Reformierte Gemeinde…
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Verfassung der Christengemeinschaft in Nordrhein-Westfalen…
Die Bewilligung erfolgt durch die zuständige Bezirksregierung in einem gesonderten Bescheid.
Der Freireligiösen Landesgemeinde Nordrhein-Westfalen werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.