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Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen erworben werden. Er besteht aus einer berufspraktischen Unterweisung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Zusätzlich kann eine theoretische Zusatzausbildung erfolgen.
Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten. Dauer und Inhalt des Anpassungslehrganges werden von dem für die angestrebte Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle unter Berücksichtigung des auszugleichenden Defizits festgelegt.
Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis. Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag mit dem einstellenden Dienstherrn festgelegt (Anlage). Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen. Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.
Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Wunsch der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers sowie, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers der Fortführung entgegenstehen.
Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden.
Die Anerkennungsbehörde legt die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest; sie darf höchstens drei Jahre…
Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Lehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden,…
Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller wesentliche Unterschiede gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1…
Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der dafür festgelegten Zeit. Er kann auf Antrag der teilnehmenden Person oder von Amts wegen, wenn schwerwiegende…
Der Anpassungslehrgang darf eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Anpassungslehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.