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Der Anpassungslehrgang vermittelt die berufspraktischen Fähigkeiten für die angestrebte Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer qualifizierten Person, die mindestens die Laufbahnbefähigung für die angestrebte Laufbahn besitzt. Der Anpassungslehrgang kann mit einer fachtheoretischen Zusatzausbildung verbunden werden.
Die zuständige Behörde vergleicht die für die angestrebte Laufbahnbefähigung erforderliche Qualifikation mit den Qualifikationsnachweisen der antragstellenden Person und bestimmt aufgrund des sich daraus festgestellten Qualifikationsdefizits insbesondere den Umfang des Anpassungslehrgangs. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Bei Laufbahnen, für die der Zugang durch Vorbereitungsdienst ausgestaltet ist, soll der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten. Für die Durchführung des Anpassungslehrgangs und die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen finden die für die jeweilige Laufbahn geltenden Ausbildungs-, Prüfungs- oder Qualifizierungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Die nach § 3 zuständige Behörde kann von Satz 4 abweichende Regelungen treffen.
Die Rechte und Pflichten der antragstellenden Person während des Anpassungslehrgangs werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der nach § 3 zuständigen Behörde nach dem in der Anlage enthaltenen Muster festgelegt.
Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der dafür festgelegten Zeit. Er kann auf Antrag der teilnehmenden Person oder von Amts wegen, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der teilnehmenden Person der Fortführung entgegenstehen, vorzeitig beendet werden.