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Leistungen, die im Rahmen des § 8 Absatz 1 erbracht werden, können Gegenstand einer Bewertung sein.
In jedem Vierteljahr des Anpassungslehrgangs hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer in jedem Fach in der Regel eine Unterrichtsprobe, die bewertet wird. Abweichend von Satz 1 hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer
im Falle der Ausbildung in nur einem Fach in jedem Vierteljahr in der Regel zwei Unterrichtsproben in diesem Fach oder
im Fall der Ausbildung in drei Fächern in jedem Vierteljahr in der Regel zwei Unterrichtsproben aus diesen Fächern, wobei die Unterrichtsproben des Anpassungslehrgangs insgesamt alle drei Fächer umfassen sollen.
Die Unterrichtsproben sollen in verschiedenen Jahrgangsstufen gehalten werden.
Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leitung des Seminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsproben in einem Lehrgangsbericht zu einer Gesamtbewertung mit Benotung nach § 19 zusammengefasst. Die Gesamtbewertung muss auch berücksichtigen, ob die Kompetenzen in der deutschen Sprache für den Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten ausreichen. Der Lehrgangsbericht wird den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern zusammen mit einer Teilnahmebescheinigung ausgehändigt.
Wird der Anpassungslehrgang nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist er nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal für längstens sechs Monate verlängert werden, soweit dadurch die dreijährige Höchstdauer nicht überschritten wird. Wird er auch nach der Verlängerung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, gilt er als endgültig nicht bestanden.
Die während der Prüfungen nach § 15 zu erbringenden Leistungen werden mit folgenden Punkten und Noten bewertet:
Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang…
Während des Anpassungslehrganges hält die teilnehmende Person in jedem Schulhalbjahr mindestens zwei benotete Unterrichtsstunden je Fach an der Schule, der sie…
Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern unbeschadet der § 12 Absatz 4 und § 19 Absatz 1 wie folgt: 1 | = | sehr gut | = |…
Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Beobachtungen gemäß § 16 Absatz 3…
Prüfungsteilleistungen sind von den beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Beobachtungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.