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Abweichend von § 1 Absatz 1 ist das Ministerium zudem zuständig in folgenden Fällen:
Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landes- oder Bundesbehörde,
Versetzung, Abordnung oder Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung gemäß §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß §§ 24 und 25 des Landesbeamtengesetzes von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, und
Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes.
die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn gemäß § 15 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes und die Erklärung des…
Die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde nimmt das Ministerium vor. Das gilt auch für die Zuweisung…
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Versetzung oder Abordnung beziehungsweise die Erklärung des Einverständnisses das…
Die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde nimmt das Ministerium vor. Das gilt auch für die Zuweisung…
die Versetzung oder Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden und
Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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