Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Laufbahnabschnitts III werden vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für die Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts.
Das Ministerium ist zuständig für die Abordnung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
an eine oberste Landes- oder Bundesbehörde,
des Laufbahnabschnitts III an andere Dienstherrn einschließlich der im Falle der Aufnahme erforderlichen Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung gemäß § 14 des Beamtenstatusgesetzes,
des Laufbahnabschnitts III mit dem Ziel der Versetzung und
innerhalb des Landesdienstes ab der Besoldungsgruppe A 15.
Das Ministerium ist zuständig für die Versetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
an eine oberste Landes- oder Bundesbehörde und
des Laufbahnabschnitts III einschließlich der im Falle der Aufnahme erforderlichen Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung gemäß § 15 des Beamtenstatusgesetzes.
Das Ministerium ist zuständig für Zuweisungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes.
Das Ministerium ist zuständig für
die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden ab der Besoldungsgruppe A 15 und
die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Laufbahnabschnitts III im Zusammenhang mit der Besetzung von Abteilungs- oder Direktionsleiterstellen infolge einer wesentlichen Veränderung im Aufbau einer Kreispolizeibehörde.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten steht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach den Vorschriften dieser Verordnung der Zugang…
Versetzung, Abordnung oder Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung gemäß §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes sind ferner folgende Beamtinnen…
Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die Befähigung für eine andere Laufbahn nach Maßgabe des § 115 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.