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Für die Berufung der Professorinnen und Professoren sowie die diese vorbereitenden Maßnahmen werden die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Dies gilt auch für die Entlassung und Versetzung in den Ruhestand, für Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandeintritts und Abordnungen und Versetzungen.
Die Befugnis, Auswahlverfahren für Dozentinnen und Dozenten durchzuführen, wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Im Übrigen gilt § 20 Absatz 5 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wird von einem Präsidium geleitet. Dem Präsidium gehören der Präsident der Hochschule,…
Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind von der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen vom…
Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der…
Zu den hauptamtlichen Aufgaben der Professoren an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gehört auch die Tätigkeit in…
Soweit § 26 Absatz 3 dieses Gesetzes nicht entgegensteht, gelten an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen § 2 Absatz 4 und…
Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors bestimmen sich nach der Einweisungsverfügung des Innenministeriums des Landes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.