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Die Landesinnungsverbände für das Augenoptiker-Handwerk sind nach § 67 Absatz 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig für
die Bestimmung von Auflagen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Sehtests nach § 67 Absatz 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 Absatz 4 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
die Aufsicht über die Sehteststellen bei den amtlich anerkannten Betrieben von Augenoptikern nach § 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66),
die Anerkennung und Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung und deren Aufsicht, einschließlich der Maßnahmen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 der…
die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihrer Begutachtungsstellen nach § 66 Absatz 1 sowie die Anordnung einer…
eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220…
die Überwachung der Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Fahrlehrergesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.