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Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Umweltoberinspektoranwärterin oder zum Umweltoberinspektoranwärter.
Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.
Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wird oder an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt,
ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder
zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird.
Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Ausbildungsbehörde einen Vertrag im Beschäftigtenverhältnis für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung zu regeln.
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn a) sie oder er die…
zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird.
sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder
Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23…
Eine Beamtin oder ein Beamter ist zu entlassen, wenn sie oder er
Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.