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Diese Verordnung regelt das Verfahren der Gewährung und der Abrechnung von Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen nach Maßgabe der Vorschrift des § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, zwischen den Kostenträgern nach § 2, meldepflichtigen Personen nach § 3 und der juristischen Person des Privatrechts, der gemäß § 4 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung übertragen worden sind (Landeskrebsregister).
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren zur Durchführung von Meldungen von Neubildungen an die Vertrauensstelle des Saarländischen…
das Verfahren der Abrechnung der Krebsregisterpauschalen und Ersatzbeträge für Meldevergütungen mit den Kostenträgern, insbesondere die Übermittlung der für die…
nimmt die Abrechnung der Krebsregisterpauschalen und der Erstattungsbeträge der Meldevergütungen mit den Kostenträgern sowie die Abrechnung der Meldevergütungen…
Für die Abrechnung der Krebsregisterpauschale werden der Datenannahmestelle des Kostenträgers, bei dem die Patientin oder der Patient versichert ist, die Daten…
die Krankenversichertennummer oder bei privat Krankenversicherten die Versicherungs- oder Vertragsnummer der Patientin oder des Patienten,
Die Kostenträger sind für den Zweck der Abrechnung von Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen berechtigt, Daten anzunehmen und diese für Zwecke der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.