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Kostenträger sind die Krankenkassen und Ersatzkassen, die Knappschaft und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Verpflichten sich Unternehmen der privaten Krankenversicherungen, die Beihilfeträger auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene oder andere vergleichbare Einrichtungen zur Kostentragung gemäß § 65c Absatz 3 und Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gelten diese ebenfalls als Kostenträger im Sinne dieser Verordnung. Mit ihnen können von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren im Wege einer Vereinbarung abgestimmt werden.
Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der…
Kostenträger sind die Krankenkassen und Ersatzkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten…
Beteiligte Organisationen für die Kostenträger sind:
Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu tragen.
Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 23 bis 25 nicht aufgeführten Kosten, die bei der Durchführung der…
Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen, nach Maßgabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.