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Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 23 bis 25 nicht aufgeführten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen entstehen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte oder Beteiligter im Sinne von Satz 1 ist anzusehen, wer
Eigentum oder Besitz an den von den Maßregeln betroffenen Tieren innehat oder diese begleitet,
für die betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen verantwortlich ist oder
verfügungsberechtigt über die betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände ist. Mehrere Beteiligte haften gesamtschuldnerisch.
In den Fällen des § 22 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Tierwertermittlung der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind verpflichtet, auch die in Absatz 1 genannten Kosten, soweit erforderlich, zu verauslagen und im Fall des Unvermögens der Beteiligten zu tragen.
Die Kosten der Verwendung von immunologischen Tierarzneimitteln, von Maßnahmen diagnostischer Art und von tierärztlichen Behandlungen, die von der zuständigen Behörde auf Grund des § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes oder der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen angeordnet oder verfügt worden sind, fallen dem Unternehmer oder Heimtierhalter zur Last, soweit sie nicht von dem Bund, dem Land, der Tierseuchenkasse, den Kreisen, den kreisfreien Städten oder den Gemeinden übernommen werden.
Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf…
In den Fällen des § 1 Nummer 3 fallen die nach Absatz 1 Nummer 2 entstehenden Kosten den Behörden der unteren Verwaltungsstufe zur Last.
Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der a) die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte…
Die Kosten der Überwachung von Veranstaltungen und Einrichtungen nach § 25 des Tiergesundheitsgesetzes fallen denjenigen zur Last, die für den Betrieb oder die…
Die Pflicht zur Kostentragung besteht nur, soweit nicht Dritte aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Vertrages zur Kostentragung verpflichtet sind.
Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu tragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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