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Krebsregisterpauschale ist die fallbezogene Pauschale gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 119 Euro, die dem Landeskrebsregister einmalig für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor gemäß § 65c Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen ist.
Ab dem Jahr 2015 tritt an die Stelle des Betrages von 119 Euro jeweils der entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, erhöhte Betrag oder der nach § 65c Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angepasste Betrag.
Vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen mit dem Land eine von § 65c Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abweichende Höhe der Krebsregisterpauschale in einer Vereinbarung gemäß § 65c Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieser Betrag.
Auf Antrag eines klinischen Krebsregisters oder dessen Trägers stellen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit…
Für die Abrechnung der Krebsregisterpauschale werden der Datenannahmestelle des Kostenträgers, bei dem die Patientin oder der Patient versichert ist, die Daten…
Diese Verordnung regelt das Verfahren der Gewährung und der Abrechnung von Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen nach Maßgabe der Vorschrift des § 65c…
nimmt für den Zweck der Abrechnung Kontakt mit der Landesauswertungsstelle auf, um anhand der Meldedaten die Abrechnung der Krebsregisterpauschale sowie die…
Im Wirtschaftsplan und in der Jahresrechnung des Landeskrebsregisters ist zwischen der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Absatz 1 des Fünften Buches…
Das Saarländische Krebsregister stellt den Kostenträgern, entsprechend den Anforderungen des Abrechnungsverfahrens nach der Technischen Anlage zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.