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Für die Abrechnung der Krebsregisterpauschale werden der Datenannahmestelle des Kostenträgers, bei dem die Patientin oder der Patient versichert ist, die Daten gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 6, Absatz 5 Nummer 5 sowie die Daten gemäß § 12 Absatz 5 des Landeskrebsregistergesetzes übermittelt. Die Daten nach Satz 1 können ergänzt werden durch organisatorische und technische Angaben, soweit diese in der jeweils geltenden in den Fördervoraussetzungen gemäß § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Technischen Anlage bestimmt sind.
Für die Übermittlung der Daten wird das in den Förderkriterien gemäß § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene bundesweit einheitliche elektronische Datenaustauschverfahren genutzt.
Die Kostenträger prüfen die übermittelten Daten und geben dem Landeskrebsregister Rückmeldungen sowie Beanstandungen hierzu innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten.
Die Zahlung der Krebsregisterpauschale an das Landeskrebsregister erfolgt spätestens innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Daten nach Absatz 1, sofern die Abrechnung nicht innerhalb dieser Frist beanstandet worden ist.
Die Datenübermittlung hat ausschließlich verschlüsselt nach dem jeweils geltenden Stand der Technik zu erfolgen.
nimmt für den Zweck der Abrechnung Kontakt mit der Landesauswertungsstelle auf, um anhand der Meldedaten die Abrechnung der Krebsregisterpauschale sowie die…
Krebsregisterpauschale ist die fallbezogene Pauschale gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 119 Euro, die dem…
Die nach dem in Kriterium 7.01 der Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20. Dezember 2013 gemäß § 65 c SGB V…
Soweit die betroffene Person nicht schriftlich oder elektronisch gemäß § 25a Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch widersprochen hat, können Daten…
Die Kostenträger sind für den Zweck der Abrechnung von Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen berechtigt, Daten anzunehmen und diese für Zwecke der…
Die Kostenträger prüfen die übermittelten Daten und geben dem Landeskrebsregister Rückmeldungen sowie Beanstandungen hierzu innerhalb von 31 Kalendertagen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.