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Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein.
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
je angefangene 5 000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz
zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.
Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 69 Absatz 8 Satz 2, des § 72 Absatz 5, der §§ 83, 84 Absatz 3, des § 85 Absatz 5 und des § 86 zu sorgen.
Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.
Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen…
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung…
Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die von ihm beauftragte Person…
die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie
Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine oder ein von ihr oder von ihm beauftragte Veranstaltungsleiterin…
die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 118 Absatz 1 erforderlich,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.