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Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 72 Absatz 4 und 5 und die §§ 83 bis 86 anzuwenden. Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 86 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Versammlungsstätten ist der betrieblich/organisatorische Brandschutz innerhalb von zwei…
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3 Absatz 6 und 7, §…
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 139 Absatz 2 bis 6) anzuwenden.
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 57 anzuwenden.
Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 3 auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden…
In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.