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Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in
notwendigen Treppenräumen,
2 Vorräumen von notwendigen Treppenräumen,
Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten und
Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie.
Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen mindestens schwerentflammbar sein.
Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen Entflammen geschützt sind. Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen innerhalb des Fußbodenaufbaus sind zulässig, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt werden, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden. Satz 3 gilt nicht für Systemböden.
Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein. Abschnitt 2 Rettungswege von Hochhäusern
feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen und
Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen…
mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.
notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,
Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. Für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.