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Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wird bei der Landesplanungsbehörde und bei den Regionalplanungsbehörden zur Einsicht niedergelegt.
erarbeitet den Landesentwicklungsplan;
Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
Die regionalen Planungsträger werden an der Aufstellung des Landesentwicklungsplans beteiligt.
1Die Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans und seine Begründung mit dem Umweltbericht der Landesregierung zur Beschlussfassung über…
Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für Regionalpläne bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und für den…
Die nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle ist für den Landesentwicklungsplan die Landesplanungsbehörde, für die übrigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.