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Dem in Düsseldorf am 21. März 2017 unterzeichneten Fünften Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der Synagogen-Gemeinde Köln - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V. - wird zugestimmt.
Der Fünfte Änderungsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Die Staatskanzlei kann den Wortlaut des Vertrages in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt machen.
Der Dritten Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft…
Die Zusatzvereinbarung wird durch Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zugleich bekanntgemacht.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags, der sich nach seinem Artikel 18 Absatz 1 bemisst, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land…
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags, der sich nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 bemisst, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land…
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags, der sich nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 bemisst, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.