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Der Dritten Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V. vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 314), der zuletzt durch den Sechsten Änderungsstaatsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574) geändert worden ist, wird in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz zugestimmt.
Die Dritte Zusatzvereinbarung wird durch Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zugleich bekanntgemacht.
Die Zusatzvereinbarung wird durch Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zugleich bekanntgemacht.
Dem in Düsseldorf am 21. März 2017 unterzeichneten Fünften Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden…
Dem am 15.12. und 28.12.2005 unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über Änderungen der…
Dem in Düsseldorf am 1. Dezember 1992 unterzeichneten Vertrag samt Protokollvermerk zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen…
Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.
Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.