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Für die Einstufung der Ämter der Werkleiter sind bei Elektrizitäts-, Fernwärme-, Gas- und Wasserwerken die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrieben die Zahl der beförderten Personen zugrunde zu legen. Hierbei ist die Abgabe von Strom, Gas, Fernwärme und Wasser sowie die Anzahl der beförderten Personen mit den Bewertungszahlen der in Absatz 2 aufgeführten Übersicht in Betriebszahlen umzurechnen. Maßgebend für die Ermittlung der Betriebszahlen ist das Wirtschaftsjahr 1980.
Folgende Bewertungszahlen sind für die Berechnung der Betriebszahlen nach Absatz 1 zugrunde zu legen: ------------------------------------------------------------------------------- Erzeugung Bezug Beförderung (Förderung) ------------------------------------------------------------------------------- Strom: 1 kWh 2 1 Gas: 1 cbm im Normzustand (Ho=5 kWh/cbm) 4 2 Fernwärme: 1 kWh 0,5 bis 0,35 bis 0,6 0,43 Wasser: 1 cbm 6 bis 3 bis 12 6 Verkehr: 1 beförderte Person 3 Die Fernwärme- und Wasserversorgung ist nach den örtlichen Schwierigkeiten von Förderung und Bezug zu bewerten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen 1.für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile a)die tätigen Personen,b)die Arbeitsstunden,c)die Lohn-…
Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist…
Die auf die systeminterne Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden Arbeitserlöse für…
Für Unternehmen, die einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außerhalb des produzierenden…
nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei bestehender leitungsgebundener Gasversorgung die bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur…
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen 1.für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile a)die tätigen Personen,b)die Arbeitsstunden,c)die Lohn-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.