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Das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterin) oder des hauptamtlichen Bürgermeisters (in kreisfreien Städten des Oberbürgermeisters) ist nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt einzugruppieren: Einwohnerzahl | Besoldungsgruppe bis 10 000 | B 2 von 10 001 - 20 000 | B 3 von 20 001 - 30 000 | B 4 von 30 001 - 40 000 | B 5 von 40 001 - 60 000 | B 6 von 60 001 - 100 000 | B 7 von 100 001 - 150 000 | B 8 von 150 001 - 250 000 | B 9 von 250 001 - 500 000 | B 10 über 500 000 | B 11
Den in Absatz 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.
Die Ämter der übrigen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und nach den Absätzen 4 bis 6 wie folgt einzugruppieren: Einwohnerzahl | Besoldungsgruppe zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte | sonstige Beigeordnete bis 10 000 | A 13/A 14 | - von 10 001- 20 000 | A 14/A 15 | A 13/A 14 von 20 001- 30 000 | A 15/A 16 | A 14/A 15 von 30 001- 40 000 | A 16/B 2 | A 15/A 16 von 40 001- 60 000 | B 2/B 3 | A 16/B 2 von 60 001-100 000 | B 3/B 4 | B 2/B 3 von 100 001-150 000 | B 4/B 5 | B 3/B 4 von 150 001-250 000 | B 5/B6 | B 4/B 5 von 250 001-500 000 | B 6/B 7 | B 5/B 6 von 500 001-750 000 | B 8/B 9 | B 7/B 8 über 750 000 | B9 | B8
Die Gemeinden dürfen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt nur in Anspruch nehmen, wenn ihre Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse nach der Tabelle des Absatzes 3 überschritten hat oder die Wahlbeamtin oder Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.
Ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 können Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern das Amt der Kämmerin oder des Kämmerers und einer oder eines weiteren Beigeordneten in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppieren, die für die sonstigen Beigeordneten vorgesehen ist.
Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohnergrößenklasse auf, nachdem sie das Amt einer Wahlbeamtin oder eines Wahlbeamten auf Grund ihrer oder seiner Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert hat, kann sie für dieses Amt erneut die Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet: In Gemeinden mit einer…
Das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben um eine Besoldungsgruppe höher als nach den Absätzen 1 und 2…
Dabei können bei den in Nummer 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Für diese…
in Gemeinden mit einer Einwohnerzahlmindestens in Besoldungsgruppehöchstens in Besoldungsgruppevon20.001 bis 30.000A 15A 16von30.001 bis 40.000B 2B 3von40.001…
Das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit einer Gemeinde, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder eines Amtes darf nach sachgerechter Bewertung…
Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise dürfen nach Maßgabe des § 18 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.