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Wurden oder werden nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 1980 kommunale Versorgungs- und Verkehrsbetriebe zusammengelegt oder durch Bildung eines Zweckverbandes zusammengeschlossen, ist Bemessungsgrundlage für die Einstufung die Gesamtsumme der für jeden Betrieb im Wirtschaftsjahr 1980 ermittelten Betriebszahlen. Im Falle der Abspaltung von Teilen eines Betriebes ist für die Einstufung des Werkleiters die Bemessungsgrundlage des verbliebenen Teiles nach § 2 maßgebend; § 6 bleibt unberührt.
Wurde oder wird ein Versorgungs- und Verkehrsbetrieb nach Beginn des Wirtschaftsjahres 1980 neu errichtet, so bestimmt der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister auf Grund einer vergleichenden Schätzung die erstmals maßgebende Einstufung. Während der auf die Errichtung folgenden sechs Jahre kann der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister diese Einstufung im Abstand von je zwei Jahren neu bestimmen, wenn auf Grund der Entwicklung eine höhere Bewertung angemessen ist.
Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Absatz 1 Satz 1 beruft, nimmt seine Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 für jede Dienstleistungskategorie oder -art…
Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden…
Die Ämter der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) werden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 2 wie folgt…
Wurde oder wird eine Sparkasse nach dem in § 2 genannten Stichtag neu errichtet, so bestimmt der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das…
Soweit sich die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom…
Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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