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In den Rechtsverordnungen der Landesregierungen nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes kann bestimmt werden, daß bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Stadtstaaten die Ämter für Beamte in folgenden Funktionen unberücksichtigt bleiben:
Beamte bei Feuerwehren,
Beamte bei Sparkassen,
Beamte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben sowie in Entsorgungsbetrieben,
Beamte in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden oder Kreise oder sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts betrieben werden,
Fachbeamte und Verwaltungsleiter bei besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und Gesundheitswesens,
Fachbeamte und Verwaltungsleiter in Schlacht- und Viehhöfen und im Forstdienst, Gartenbau und Friedhofsdienst.
ein konkreter dienstlicher Bedarf im höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik besteht.
Bei der Anwendung der Obergrenzen können die Ämter für Beamtinnen und Beamte in folgenden Funktionen unberücksichtigt bleiben:
Die in § 2 als Stellenobergrenzen festgelegten Anteils- und Höchstsätze dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach…
Abweichend von § 26 Abs. 1 und von den zu § 26 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden für die Anteile der…
Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten besondere…
Die Höchstgrenzen nach Absatz 1 erhöhen sich für das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit um eine Besoldungsgruppe, wenn nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.