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Bei der Anwendung der Obergrenzen können die Ämter für Beamtinnen und Beamte in folgenden Funktionen unberücksichtigt bleiben:
Beamtinnen und Beamte
bei Feuerwehren,
in Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben,
in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände betrieben werden,
denen nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes eine Tätigkeit in einer Einrichtung zugewiesen ist,
Fachbeamtinnen und Fachbeamte sowie Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter im Friedhofsdienst, Gartenbau und Forstdienst,
Fachbeamtinnen und Fachbeamte und Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in besonderen Einrichtungen
der Jugendhilfe und Jugendpflege,
der Sozialhilfe,
des Bildungswesens und der Kulturpflege und
des Gesundheitswesens.
Für die von den Obergrenzen ausgenommenen Beamtinnen und Beamten bleiben die §§ 21 und 28 des Saarländischen Besoldungsgesetzes unberührt.
Planstellen nach Absatz 1 sind im Stellenplan getrennt von den übrigen Planstellen auszuweisen und bei der Errechnung der Anteile nach § 29 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes außer Betracht zu lassen.