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Jede Kindertageseinrichtung soll bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Elternwünsche anbieten. Unabhängig von den regelmäßigen Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Tageseinrichtung soll die Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen familiären Bedarfen entsprechen.
Grundlage für die angebotenen Betreuungszeiten ist die örtliche Jugendhilfeplanung gemäß § 4. In der Regel ist eine durchgehende Betreuung über Mittag anzubieten. Die Tageseinrichtung kann nach Anhörung des Elternbeirates zur Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Zeiten festlegen, in denen die Kinder anwesend sein sollen (Anwesenheitszeit). Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der regelmäßigen Betreuungszeiten je Wochentag. Soweit organisatorische, personelle Möglichkeiten oder festgelegte Anwesenheitszeiten dem nicht entgegenstehen, soll auch ein regelmäßiger Bedarf an unterschiedlich langen Betreuungszeiten je Wochentag erfüllt werden. Unregelmäßige Bedarfe und unterjährige Änderungsbedarfe der Familien sollen, soweit möglich, insbesondere im Rahmen einer Förderung nach § 48, berücksichtigt werden.
Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, ganzjährig eine regelmäßige Betreuung und Förderung aller aufgenommenen Kinder zu gewährleisten. Die Anzahl der Schließtage, ohne Wochenend- und Feiertage, soll 20 und darf 27 Öffnungstage nicht überschreiten. Schließzeiten bis zur Hälfte der täglichen Öffnungszeit zählen grundsätzlich als halbe Schließtage und darüberhinausgehende Schließzeiten zählen grundsätzlich als ganzer Schließtag.
Kindertageseinrichtungen in Betrieben oder an Ausbildungsstätten bieten Öffnungs- und Betreuungszeiten, die sich unter besonderer Beachtung des Kindeswohls an den Arbeits- und Ausbildungszeiten der Eltern orientieren.
Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Eltern von Kindern, die bei Schließung der Einrichtungen an Ferientagen weder von ihren Eltern noch auf andere Weise angemessen betreut und gefördert werden können, auf die Pflicht der Jugendämter hinzuweisen, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen und diese dabei soweit möglich zu unterstützen.
Der Träger der Tageseinrichtung kann im Rahmen seiner Öffnungszeiten Kern- und Randzeiten festlegen. Die Kernzeit muss an den Wochentagen Montag bis Freitag im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden angeboten werden und in der Woche einen Umfang von insgesamt mindestens 35 Stunden umfassen. Randzeiten können unmittelbar vor der Kernzeit, nach der Kernzeit oder vor und nach der Kernzeit angeboten werden.
Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten…
Kindertageseinrichtungen richten ihre Öffnungszeiten an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien sowie der örtlichen Gegebenheiten aus. Dabei ist zwischen…
Wird in der Tageseinrichtung Mittagessen angeboten, so ist jedenfalls jedem Kind mit einer wöchentlichen Betreuungszeit ab 35 Stunden grundsätzlich die…
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes aus familiären Gründen regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten…
Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege bieten auf Basis der Eigenaktivität des Kindes und orientiert an seinem Alltag vielfältige…
Die Leitung einer Kindertageseinrichtung ist pro Gruppe mindestens sechs Stunden wöchentlich von der Arbeit in der Gruppe freizustellen. Umfasst eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.