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Als pädagogische Kräfte in den Tageseinrichtungen sollen sozialpädagogische oder weitere Fachkräfte und Ergänzungskräfte im Sinne der Personalverordnung eingesetzt werden. Ergänzungskräften ist seitens der Träger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft zu absolvieren. Die pädagogische Arbeit muss vom Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte geprägt sein.
Während der Betreuungszeiten sollen den Gruppen regelmäßig zwei pädagogische Kräfte zugeordnet sein. Grundsätzlich sollen diese in den Gruppenformen I und II in der Regel sozialpädagogische und weitere Fachkräfte, in der Gruppenform III mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft und eine Ergänzungskraft im Sinne der Personalverordnung sein; die Personalbemessung hat sich an den Vorgaben der Anlage 1 zu orientieren. Für Randzeiten kann die Personalverordnung Abweichungen von Satz 2 zulassen. Im Rahmen der Personalbemessung hat der Träger sicherzustellen, dass auch in Ausfallzeiten die Mindestbesetzung sichergestellt werden kann.
Eine Überschreitung der Gruppengröße im Sinne von § 26 Absatz 2 Satz 2 ohne Anpassung der Personalbemessung sowie eine Überschreitung der Gruppengröße im Sinne von § 26 Absatz 2 Satz 3 ist dem Jugendamt und dem Landesjugendamt unverzüglich anzuzeigen. Eine Übersicht über die Anzahl der Anzeigen ist von den Landesjugendämtern statistisch zu erfassen und bis zum 1. März eines jeden Jahres an die Oberste Landesjugendbehörde zu übersenden.
Für die bestmögliche Förderung der Kinder, zur Erweiterung des Handlungsspielraums in den Einrichtungen und der Perspektiven auf das einzelne Kind kann sich das pädagogische Personal in Tageseinrichtungen für Kinder, vor allem in Familienzentren und plusKITAs, aus multiprofessionellen Teams zusammensetzen, bei denen sich die Fähigkeiten und Kenntnisse der Teammitglieder ergänzen. In gleicher Weise können Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe, vor allem aus der Kindheitspädagogik, bei übergreifenden Aufgaben, insbesondere für die Verzahnung von Theorie und Praxis, eingesetzt werden.
Zur Entlastung des pädagogischen Personals bei nichtpädagogischen Aufgaben kann weiteres Personal, wie zum Beispiel Assistenzkräfte, einschließlich sogenannter Kita-Helferinnen und -Helfer, oder Bürokräfte in den Einrichtungen beschäftigt werden.
Mit Blick auf den akuten und anhaltenden Personalmangel im Feld der Kindertagesbetreuung können nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 bis einschließlich 31. Dezember…
In erlaubnispflichtigen Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII oder sonstigen betreuten Wohnformen im Sinne des § 48a SGB VIII, in denen Kinder oder…
Soweit dies erforderlich und geeignet ist, um den planmäßigen Betreuungsbetrieb aufrechtzuerhalten, kann das Landesjugendamt einem Träger erlauben, für einen…
Ergänzungskräften ist seitens der Träger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft zu absolvieren. Für alle…
Ergänzungskräfte sind auch Personen, die nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu…
Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Sicherung eines beständigen Bildungs- und Erziehungsprozesses des Kindes sollen Träger von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.