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Wird die Personalkostensteigerung im Sinne von § 37 Absatz 3 auf einen Wert größer als Null festgesetzt, erhalten Träger für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres für jede für diesen Zeitraum bewilligte Kind-pauschale eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe eines Betrages, der dem nach § 38 Absatz 2 ermittelten rechnerischen Landesanteil an dem Differenzbetrag zwischen der bereits bewilligten Kindpauschale und einer um die Personalkostensteigerung erhöhten Kindpauschale entspräche. Die Ausgleichszahlung wird an die Jugendämter zur Weiterleitung an die Träger ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens zum 1. Juni des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres.
Die Jahreskostenpauschale wird jährlich in vier Raten, jeweils zur Mitte des Quartals, für das laufende Quartal ausgezahlt. Die Erhöhung der…
Das Land erstattet den Jugendämtern die Verwaltungskosten auf der Grundlage der zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres zur Kostenerstattung nach § 89d…
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der…
Die Kostenpauschale im Sinne von § 2 Abs. 3 wird erstmalig für den Monat fällig, in dem der zugewiesene Jugendliche Bewerberstatus hat bzw. erhält. Die…
Der Ausgleich erfolgt zum 30. Juni des betreffenden Jahres. Davon abweichend wird der Ausgleich für das Jahr 2022 am 30. September 2022 ausgezahlt.
Der Ausgleich nach Absatz 1 beträgt 40 Prozent der Kindpauschale, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.