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Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 25 Absatz 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.
Der Landeszuschuss beträgt im Fall des
§ 36 Absatz 2 Nummer 1: 40,3 Prozent,
§ 36 Absatz 2 Nummer 2: 40,0 Prozent,
§ 36 Absatz 2 Nummer 3: 42,3 Prozent und
§ 36 Absatz 2 Nummer 4: 37,2 Prozent,
außer in den Fällen des § 36 Absatz 3 Satz 2.
Die Prozentsätze gemäß Absatz 2 erhöhen sich um 27,89 Prozentpunkte für nach Absatz 1 zu berücksichtigende Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren zum Ausgleich des aufgrund der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) notwendigen Ausbaus der Kindertagesbetreuung.
Das Land gewährt dem Jugendamt für Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 die den §§ 34 und 35 entsprechenden anteiligen Zuschüsse zu den Mietzuschüssen und den Zuschüssen für eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen. § 38 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kommt das Jugendamt seinen Verpflichtungen aus § 33 Absatz 4, § 39 Absatz 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2 bis 6, § 47 Absatz 4, § 48 Absatz 3, § 48a Absatz 2 oder § 48b nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Land die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt das Jugendamt seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der…
die Kindpauschalen für Kindertageseinrichtungen nach §§ 33, 38 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes und in den Fällen der Planungsgarantie nach § 41 des…
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes entspricht im…
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes entspricht im…
Landesmittel im Sinne der § 38 Absatz 1 bis 3 des Kinderbildungsgesetzes (Kindpauschalen) in Verbindung mit § 41 des Kinderbildungsgesetzes (Planungsgarantie),…
nach § 38 Absatz 4 des Kinderbildungsgesetzes (Zuschüsse zu den Mietzuschüssen und zu den Zuschüssen für eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.