Gesetze
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Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist für die Errichtung und den technischen Betrieb des Portals zuständig. Hierfür ist die Einbindung Dritter zulässig. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt.
Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht die Errichtung und den Betrieb der vom Portal genutzten externen Dienste.
Die Ministerien tragen die Verantwortung für die Bereitstellung der aus ihrem Geschäftsbereich stammenden Verwaltungsleistungen im Portal.
Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht die Errichtung und den Betrieb der vom Portal genutzten externen Dienste.
Die für die Bereitstellung und den Betrieb des Bauportal.NRW zuständige Behörde ist das für Bauen zuständige Ministerium.
Die zuständigen Behörden sind zur elektronischen Abwicklung der im Portal bereitgestellten wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen verpflichtet, die der…
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Ministerium) kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.
Das Portal übernimmt alle Aufgaben, die nach bestehenden und zukünftigen Rechtsakten der Europäischen Union von einem Einheitlichen Ansprechpartner zu erbringen…
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des Portals, das aus unterschiedlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.