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Die für die Bereitstellung und den Betrieb des Serviceportal. NRW zuständige Stelle ist das für Digitalisierung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierfür ist die Einbindung Dritter zulässig. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt.
Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht die Errichtung und den Betrieb der vom Portal genutzten externen Dienste.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht die Errichtung und den Betrieb der vom Portal genutzten externen Dienste.
Zuständige Stelle im Sinne des § 7 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) ist das für Digitalisierung zuständige…
Die für die Bereitstellung und den Betrieb des Bauportal.NRW zuständige Behörde ist das für Bauen zuständige Ministerium.
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium stellt das Serviceportal. NRW als ein Verwaltungsportal für das Land Nordrhein-Westfalen bereit. Die Behörden…
Das Portal übernimmt alle Aufgaben, die nach bestehenden und zukünftigen Rechtsakten der Europäischen Union von einem Einheitlichen Ansprechpartner zu erbringen…
„Zuständige Behörde“ ist eine Behörde im Sinne von § 1 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen, die für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.